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Die Regelungen über den Vorsitz gemäß § 29 und über die Freistellung gemäß § 42 Absatz 4 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.
§ 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung.
§ 3 Abs. 4 2. Halbsatz und § 6 Abs. 5 finden keine Anwendung.
§ 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
Die §§ 3 und 4 finden nur unter dem Vorbehalt des § 13 Abs. 4 Nr. 12 des Gesetzes Anwendung.
In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der…
Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.