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Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland,5 neu zu wählen, wenn
die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, oder
der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.