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Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist oder
die Gesamtzahl der Mitglieder des Präsidialrats auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 führen die verbleibenden Mitglieder des Präsidialrats die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.
Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident.