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Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet wird, hauptamtlich tätig sind.
Wählbar zum Mitglied des Präsidialrats sind nur Richter auf Lebenszeit, die dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gewählt wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.