Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. 3. Prüfungsverfahren
§ 60 RiG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen