§ 65 Abs. 3 DRiGDeutsches Richtergesetz
Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 59 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 87 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 43 Nr. 2 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);
§ 51 Abs. 4 SächsRiGAnwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen…