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§ 52 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zum Betreuer eines Staatsanwalts in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden kann.
§ 55 gilt entsprechend. Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften