Art. 3 31964L0475
Die zu erfassenden jährlichen Investitionsaufwendungen (einschließlich der selbsterstellten Anlagen) werden wie folgt gegliedert: Die Sozialinvestitionen sind möglichst gesondert als Gesamtbetrag zu erfassen.
a)
Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge,
b)
Errichtung von Gebäuden und Bauten,
c)
Ankauf von bestehenden Gebäuden und Bauten und von Grundstücken.