Art. 4 31964L0475
Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission in einer fachlichen Untergliederung unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung von Statistiken übermittelt.
Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission in einer fachlichen Untergliederung unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung von Statistiken übermittelt.