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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut amtlich oder unter amtlicher Kontrolle so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett bzw. die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens das amtliche Etikett oder eine amtliche Verschlusssicherung. Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Kontrolle vorgenommen werden.
Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, dass sie nicht…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.