Art. 8 31968L0193
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf. Die Aufbereitung erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage III.
(2)
Abweichend von Absatz 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusssystems sowie der Kennzeichnung legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 die Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher sowie für das Inverkehrbringen von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen fest.