Art. 16a 31968L0193
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen:
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen: