Erwägungsgrund 4 31983L0182
Es erscheint zweckmäßig, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie bei einigen Verkehrsmitteln zunächst auf solche Verkehrsmittel zu begrenzen, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden —