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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I GRUNDREGELN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT 1. Versuchsflüssigkeit (Simulierendes Lösungsmittel) 4 vol % Essigsäure in frisch zubereiteter wäßriger Lösung. 2. Versuchsbedingungen 2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 ± 2° C und über eine Dauer von 24 ± 0,5 Stunden durchzuführen. 2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der zu prüfende Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen. Soll die Kadmium-Blei- oder die Kadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt. 3. Einfüllen 3.1. Füllbare Gegenstände Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1mm unterhalb des Uberlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit 4 %iger Essigsäurelösung gefüllt. Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen. 3.2. Nicht füllbare Gegenstände Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ist zunächst mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der 4 %igen Essisäurelösung standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird. 4. Bestimmung der Oberfläche Die Oberfläche der Gegenstände der Kategorie 1 ist gleich der durch die freie Oberfläche der eingefüllten Flüssigkeit gebildeten Meniskusfläche, wobei die unter Nummer 3 genannten Füllbedingungen erfüllt sein müssen. ANHANG II ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT 1. Zweck und Anwendungsbereich Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit. 2. Prinzip Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysemethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt. 3. Reagenzien — Alle Reagenzien müssen Analysequalität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist. — Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen. 3.1 4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung 40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt. 3.2 Stammlösungen Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten. 4. Leistungskriterien der instrumentellen Analysemthode 4.1 Die Nachweisgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen: — 0,1 mg/l für Blei, — 0,01 mg/l für Kadmium. Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes. 4.2 Die Bestimmungsgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen: — 0,2 mg/l für Blei, — 0,02 mg/l für Kadmium. 4.3 Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Kadmiums muss innerhalb 80—120 % der zugesetzten Menge liegen. 4.4 Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysemethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein. 5. Methode 5.1 Vorbereitung der Probe Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können. Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden. 5.2 Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration — Die so vorbereitete Probe wird unter den in Anhang I genannten Bedingungen geprüft. — Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet. — Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen. — Die Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt. ANHANG III ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben: 1. Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt; 2. Identität des Keramikgegenstands; 3. Datum der Erklärung; 4. Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt. Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.
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