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Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, so daß — drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen wird; — fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt wird. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Herstellung von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen bzw. ein diesbezügliches Verbot aufrechterhalten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.