Art. 5 31986L0278
Unbeschadet des Artikels 12
untersagen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen, wenn die Konzentration von einem oder mehreren Schwermetallen in den Böden die Werte überschreitet, die sie gemäß Anhang I A festlegen; sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß diese Grenzwerte nicht infolge der Verwendung der Schlämme überschritten werden;
regeln die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen derart, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Grenzwerte für die Ansammlung von Schwermetallen in den Böden nicht überschritten werden. Sie wenden zu diesem Zweck eines der beiden nachstehend unter Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Verfahren an:
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höchstmengen an Schlämmen in Tonnen Trockensubstanz, die pro Oberflächeneinheit und Jahr auf die Böden ausgebracht werden dürfen; hierbei tragen sie den von ihnen gemäß Anhang I B festgelegten Grenzwerten für die Konzentration von Schwermetallen Rechnung
die Mitgliedstaaten sorgen für die Berücksichtigung der in Anhang I C festgelegten Grenzwerte für die je Oberflächeneinheit und je Zeiteinheit in den Boden eingebrachten Metallmengen.