Art. 3 31986L0278
(1)
Die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Schlämme dürfen in der Landwirtschaft nur gemäß dieser Richtlinie verwendet werden.
(2)
Unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG
Die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Schlämme dürfen in der Landwirtschaft nur gemäß dieser Richtlinie verwendet werden.
Unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG