Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) · ABSCHNITT IV
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 19 31989L0391Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen