Art. 8 31989L0654
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließliche ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.