Art. 1 31989L0656
Ziel der Richtlinie
(1)
Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 /EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.
(2)
Die Richtlinie 89/391 /EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.