Art. 8 31989L0656
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391 /EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.