Art. 1 31990L0270
Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.
Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
sogenannte tragbare Datenverarbeitungsanlagen, so fern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte Dis play-Schreibmaschinen .