Art. 308d Abs. 2 Buchst. a 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach…
§ 31 Abs. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" gehören insbesondere:
Art. 60 Abs. 2 Buchst. b 31991L0674Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Rückstellungsbetrag nach Buchstabe a) unter dem Passivposten C 2 auszuweisen ist.
§ 28 Abs. 9 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6 bis 8 entsprechend.
§ 25 Abs. 4 Nr. 4 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.