Art. 308d 32009L0138
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.
Nach dem 30. Januar 2027 dürfen die Aufsichtsbehörden einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen nur in folgenden Fällen genehmigen:
während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nachdem es zuvor nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen war;
während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, einen Bestand an Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen, sofern das übertragende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vor der Übertragung auf diesen Vertragsbestand angewandt hat.
Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen: Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032 .Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.
die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie berechnet wurden;
die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.
Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.
Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie
Artikel 308c nicht zur Anwendung bringen dürfen;
wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind;
im Rahmen des in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teils ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, alles Folgende offenlegen müssen:
die Tatsache, dass sie den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden;
die Quantifizierung der Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage;
sofern das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung dieses vorübergehenden Abzugs erfüllen würde, die Gründe für dessen Anwendung;
eine Bewertung der Abhängigkeit des Unternehmens von diesem vorübergehenden Abzug und, falls anwendbar, eine Beschreibung der von dem Unternehmen getroffenen oder geplanten Maßnahmen, um die Abhängigkeit zu verringern oder abzustellen.