Erwägungsgrund 22 31991L0674
Angesichts der Vielschichtigkeit der Materie ist es erforderlich, den unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen eine angemessene Frist für die Anwendung ihrer Vorschriften einzuräumen. Diese Frist ist zu verlängern, damit die erforderlichen Anpassungen einerseits in bezug auf die als „Lloyd's“ bekannte Vereinigung von Einzelversicherern und andererseits in bezug auf die Unternehmen, die im für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zeitpunkt ihre Anlagen noch nach ihrem Anschaffungswert bewerten, vorgenommen werden können.