§ 341e Abs. 2 Nr. 3 HGBHandelsgesetzbuch
für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende…
§ 47 Abs. 3 PrüfVVerordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen
Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit…
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
die Rückstellung für drohende Verluste für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung…
§ 26 Abs. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung…
Art. 28 31991L0674Passiva: Posten C 3 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Unter Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der…