Erwägungsgrund 14 31991L0674Die Berechnung der Rückstellungen im Lebensversicherungsgeschäft kann mit Hilfe der auf dem Markt normalerweise angewandten oder von den…
Art. 13 Abs. 4 32016L2341RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem…
Art. 2 Abs. 1 32014L0051Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) versicherungsmathematische und statistische…
Erwägungsgrund 40 32016L2341RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die…
§ 25 Abs. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen.…