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Ferner sind auch die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung festzulegen und deren einzelne Posten abzugrenzen.
Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.
Ist die Differenz aus erheblich, so ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.
Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des…
In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die in den Anhängen III bis VI genannten Posten, einzeln und in der angegebenen Reihenfolge…
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer…
Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit ist es ferner erforderlich, daß der Inhalt einzelner Bilanzposten genau bestimmt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.