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Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Gesamtheiten von zu konsolidierenden Unternehmen, die eine gewisse Größe nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Konsolidierung auszunehmen, für Versicherungsunternehmen nicht übernommen.
Soweit ein Mitgliedstaat nicht von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG Gebrauch macht, gilt Absatz 1 auch für Mutterunternehmen, deren einziger oder…
Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel…
Die Richtlinie 83/349/EWG enthielt eine Vorschrift, wonach ein konsolidierter Abschluss für Gruppen zu erstellen ist, wenn entweder das Mutterunternehmen oder…
Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß,…
Da die Richtlinie für alle unter die Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG fallenden und außerdem noch für einige andere Versicherungsunternehmen gelten soll,…
a) Die Artikel 4, 6, 15 und 40 der Richtlinie 83/349/EWG finden keine Anwendung. b) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.