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Da die Richtlinie für alle unter die Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG fallenden und außerdem noch für einige andere Versicherungsunternehmen gelten soll, sind die in der Richtlinie 78/660/EWG zugestandenen Abweichungen für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht vorgesehen; doch sollten einige kleine Unternehmen auf Gegenseitigkeit, die auch schon aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG ausgeklammert wurden, nicht erfaßt werden.
Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG mit Ausnahme derjenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach Artikel 3 der Richtlinie…
Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an — Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 dieser Richtlinie, des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG…
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen sollten nicht zwangsläufig auf Gesellschaften oder Unternehmen der gleichen Art Anwendung finden.…
Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für…
Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Gesamtheiten von zu…
Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.