Erwägungsgrund 18 CRR
Bis zur Harmonisierung der Liquiditätsanforderungen im Jahr 2015 und der Verschuldungsquote im Jahr 2018 sollten die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen können; dies gilt auch für die Eindämmung eines Makroaufsichts- oder Systemrisikos in einem bestimmten Mitgliedstaat.