Erwägungsgrund 2 31991L0674
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG, braucht bis zu einer späteren Koordinierung auf Versicherungsgesellschaften (nachstehend als „Versicherungsunternehmen“ bezeichnet) nicht angewandt zu werden. Angesichts der großen Bedeutung der Versicherungsunternehmen in der Gemeinschaft duldet diese Koordinierung seit der Anwendbarkeit jener Richtlinie keinen weiteren Aufschub.