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Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für diese Unternehmen erlassen wird, so kann dies nicht bedeuten, daß damit ein von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG unabhängiges Normenwerk geschaffen wird; dies wäre weder zweckmäßig noch mit dem Grundgedanken der Koordinierung des Gesellschaftsrechts zu vereinbaren, da die Versicherungsunternehmen als bedeutender Bestandteil der Wirtschaft der Gemeinschaft nicht außerhalb des für alle Unternehmen konzipierten Normenrahmens stehen dürfen. Aus diesem Grunde ist nur den branchenspezifisch bedingten Besonderheiten der Versicherungsunternehmen in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese Richtlinie lediglich die Abweichungen von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG regelt.
Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel…
Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß,…
Da die Richtlinie für alle unter die Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG fallenden und außerdem noch für einige andere Versicherungsunternehmen gelten soll,…
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von…
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen sollten nicht zwangsläufig auf Gesellschaften oder Unternehmen der gleichen Art Anwendung finden.…
Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Gesamtheiten von zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.