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Bedeutende Unterschiede bestehen hinsichtlich Aufbau und Inhalt der Bilanzen der Versicherungsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie hat deshalb für die Bilanzen aller Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft den gleichen Aufbau und die gleichen Postenbezeichnungen vorzusehen.
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt…
Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für…
Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die…
In einigen Sektoren verpflichten von der Gemeinschaft erlassene Vorschriften die Mitgliedstaaten und bestimmte Unternehmen, getrennte Bücher zu führen. Es ist…
Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für…
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.