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In den Mitgliedstaaten stehen Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Rechtsform miteinander im Wettbewerb; Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft betreiben, können in der Regel auch Rückversicherungen übernehmen und stehen dann im Wettbewerb mit professionellen Rückversicherern. Es erscheint deshalb sinnvoll, die Koordinierung nicht auf die von der Richtlinie 78/660/EWG erfaßten Rechtsformen zu beschränken, sondern den Anwendungsbereich auf den der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG, und den der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG, auszudehnen und darüber hinaus einige aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeklammerte Unternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen mit einzubeziehen.
Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der…
Diese Richtlinie ändert die Richtlinien des Rates 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme…
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und…
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und…
Die Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich…
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.