Art. 11 31991L0676
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen veröffentlicht die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Anhand der Durchführung der Richtlinie und insbesondere des Anhangs III unterbreitet die Kommission dem Rat bis zum 1. Januar 1998 einen Bericht, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für die Überprüfung dieser Richtlinie beifügt.