Art. 7 31991L0676
Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.
Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.