Erwägungsgrund 8 31992L0104
Für die übertägigen Nebeneinrichtungen von übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, die für die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) nicht erforderlich sind, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG.