Art. 2 31992L0057
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen (nachfolgend Baustellen genannt) alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt sind;
Bauherr jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird;
Bauleiter jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist;
Selbständiger jede andere Person als die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt;
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird;
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.