Art. 10 31992L0058
(1)
Die Richtlinie 77/576/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum aufgehoben.In den Fällen des Artikels 5 bleibt sie jedoch noch für einen Zeitraum von längstens 18 Monaten nach diesem Datum in Kraft.
(2)
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.