Art. 5 31992L0058
Bereits verwendete Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die bereits vor dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach diesem Datum.