Art. 14 31992L0083
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke , die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.