Art. 16 31992L0083
(1)
Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.
(2)
Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.