Art. 17 31992L0083
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Zwischenerzeugnisse alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 22 % vol., die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 8 und 12 fallen.
Unbeschadet des Artikels 12 können die Mitgliedstaaten unter Artikel 12 Nummer 1 fallende nicht schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, sowie unter Artikel 12 Nummer 2 fallende schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 8,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, als Zwischenerzeugnisse behandeln.