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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN, VERFAHREN UND ARBEITSBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 A. Agenzien B. Verfahren Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren. C. Arbeitsbedingungen — Bergbauarbeiten unter Tage. ANHANG II NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 6 A. Schwangere Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) 1. Agenzien a) Physikalische Agenzien — Arbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkammern, beim Tauchen. b) Biologische Agenzien Folgende biologische Agenzien: — Toxoplasma, — Rötelvirus, außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist. c) Chemische Agenzien — Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden. 2. Arbeitsbedingungen — Bergbauarbeiten unter Tage. B. Stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) 1. Agenzien a) Chemische Agenzien — Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden. 2. Arbeitsbedingungen — Bergbauarbeiten unter Tage. Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie 92/85/EWG zur Aufnahme in das Protokoll der 1 608. Tagung des Rates (Luxemburg, den 19. Oktober 1992) DER RAT UND DIE KOMMISSION erklären: „Bei der Festlegung der Höhe der Leistungen nach Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 wird lediglich aus technischen Gründen auf die Leistungen Bezug genommen, die die Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer.Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde. Diese Bezugnahme bedeutet keineswegs die Gleichstellung von Schwangerschaft und Geburt mit Krankheit. Die nationalen Sozialversicherungsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen vor, daß während einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine Leistung gezahlt wird. Die in der gewählten Formulierung hergestellte Verbindung mit diesen Leistungen soll lediglich dazu dienen, einen konkreten, festen Bezugsbetrag in allen Mitgliedstaaten für die Festlegung des Mindestbetrags der zu zahlenden Mutterschaftsleistung vorzusehen. Werden in einzelnen Mitgliedstaaten höhere Leistungen gezahlt als in der Richtlinie vorgesehen, so werden diese Leistungen selbstverständlich beibehalten. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie deutlich hervor.“
Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere a) Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen; b) Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich; c) Lärm; d) ionisierende Strahlungen ; e) nicht ionisierende Strahlungen; f) extreme Kälte und Hitze; g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 verbundene körperliche Belastungen.
Biologische Agenzien Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.
Chemische Agenzien Folgende chemische Agenzien, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind: a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind: — Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341); — Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351); — Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362); — spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371); b) die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten chemischen Agenzien; c) Quecksilber und Quecksilberderivate; d) Mitosehemmstoffe; e) Kohlenmonoxid; f) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut eindringen.
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