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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und Arbeiten (Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2) I. Agenzien 1. Physikalische Agenzien a) Ionisierende Strahlungen; b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, bei Taucheinsätzen. 2. Biologische Agenzien a) Biologische Agenzien der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . 3. Chemische Agenzien a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen: — akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331); — Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H314); — entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221); — entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222); — entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225); — explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“, oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205); — selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B, C oder D (H240, H241, H242); — organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241); — spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371); — spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H372, H373); — Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334); — Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317); — Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351); — Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341); — Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360F, H360FD, H360Fd, H360D, H360Df). d) in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführte Stoffe und Gemische; e) Blei und Bleiverbindungen, soweit diese Agenzien vom menschlichen Organismus aufgenommen werden können; f) Asbest. II. Verfahren und Arbeiten 1. Arbeitsverfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG. 2. Herstellung und Handhabung von Anlagen, Zündmitteln oder sonstigen, Explosionsstoffe enthaltenden Gegenständen. 3. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren. 4. Industrielle Schlachtung von Tieren. 5. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, Lagerung oder Inbetriebnahme von Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind. 6. Arbeiten mit Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die unter Abschnitt I Nummer 3 aufgeführte chemische Agenzien enthalten. 7. Arbeiten unter Einsturzgefahr. 8. Arbeiten, die mit Gefahren aufgrund von hohen elektrischen Spannungen verbunden sind. 9. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt wird und die nach Akkord bezahlt werden.
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