Art. 9 31992L0091
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikeln der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.
Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikeln der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.