Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
Ziffer ii wird gestrichen.
Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als ‚gefährlich‘ nach Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.“
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen hat;
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern, die vom Lieferanten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden;“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.