Art. 7 31994L0063
Anpassung an den technischen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um diese an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte.