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Die nach den Artikeln 4, 5 oder ————— zur Verabreichung an Nutztiere zugelassenen Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung und β-Agonisten müssen den Anforderungen der Richtlinie 2001/82/EG genügen.
Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist jedoch ausgeschlossen für a) folgende Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung: i) Erzeugnisse mit Depotwirkung; ii) Erzeugnisse, deren Wartefrist mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt; iii) Erzeugnisse, — die nach den Regeln zugelassen wurden, die vor der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 galten; — deren Verwendungsbedingungen nicht bekannt sind; — für die es keine Reagenzien und Analysegeräte zum Nachweis von nichtzulässigen Rückstandsmengen gibt; b) Tierarzneimittel, die β-Agonisten enthalten, deren Wartefrist mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
Fleisch oder Erzeugnisse von Tieren, denen gemäß den Ausnahmebestimmungen dieser Richtlinie Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder…
In der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von…
In Abweichung von den Artikeln 3 und ————— und unbeschadet des Artikels 2 gelten für Nutztiere, denen nachweislich vor dem 14. Oktober 2004 17-β-Östradiol oder…
Diese Verordnung berührt nicht das Gemeinschaftsrecht, das gemäß der Richtlinie 96/22/EG die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung oder…
Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die Mitgliedstaaten folgendes zulassen: 1. die Verabreichung von —————β————— Testosteron und Progesteron oder von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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